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GUT ZU WISSEN:
- Für ausschließlich elektrisch oder elektrohydraulisch betriebene Fahrzeuge wird keine NOVA (in Österreich beträgt die NOVA max. 16 %) eigehoben. (Quelle: BMF)
- Für Kraftfahrzeuge, die ausschließlich elektrisch betrieben werden, entfällt die mortorbezogene Versicherungssteuer. (Quelle: BMF)
- Vorsteuerabzug bei Elektrofahrzeugen:
Für unternehmerisch genutzte Personenkraftwagen oder Kombinationskraftwagen ohne CO2-Ausstoß (E-Fahrzeuge) gilt seit 2016 das Recht auf Vorsteuerabzug. Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist, dass der begünstigte PKW zur Ausführung umsatzsteuerpflichtiger Lieferungen und sonstiger Leistung verwendet wird. E-Fahrzeuge, deren Anschaffungskosten € 40.000 nicht überschreiten, sind von der Vorsteuer absetzbar. Übersteigen die Anschaffungskosten die Angemessenheitsgrenze um mehr als 100 % (über € 80.000,-), steht kein Vorsteuerabzug zu. Bei Anschaffungskosten zwischen € 40.000 und € 80.000 soll der Vorsteuerabzug anteilsmäßig erfolgen. (Quelle: WKO)
- Sachbezugs-Befreiung für Firmenfahrzeuge:
Nach der neuen Sachbezugswerteverordnung, die seit 1.1.2016 in Kraft ist, ist auch dann kein Sachbezug anzusetzen, wenn Arbeitnehmer das arbeitgebereigene Elektroauto (Kraftfahrzeugen mit einem 0 Gramm CO2-Emissionswert pro Kilometer) privat nutzen können. (Quelle: RIS)
- Viele Versicherungsgesellschaften gewähren Nachlass für Elektrofahrzeug.
- Auch zahlreiche Gemeinden Österreichs gewähren Förderungen für Elektrofahrzeuge. Erkundigen Sie sich am besten gleich bei Ihrem Gemeindeamt!